Überarbeitung der Geschäftsordnung
- Vorstand

- 1. Dez. 2022
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 11. Juni 2025
Antragsteller: Lars Umanski, Anna Staroselski, Hanna Veiler, Julia Kildeeva, Lena Prytula
Wir stellen fest, dass die Kompetenzen der Wahlkommission der JSUD noch unzureichend
definiert sind.
Wir glauben, dass dem Wahlkomitee daher – auch mit Hinblick auf die Resonanzen aus der
Vollversammlung 2021 – insbesondere hinsichtlich des Wahlkampfs der potenziellen
Vorstandskandidat:innen weitere Befugnisse und Kompetenzen zugeteilt werden müssen, um
Wahlen nach demokratischen Prinzipien sicherzustellen.
Wir glauben, dass ein intensiver und lebhafter Wahlkampf grundsätzlich im Interesse der
JSUD ist, allerdings auch Grenzen und Leitlinien erfordert, um dem Prinzips des Fairplay zu
genügen.
Wir fordern daher eine Überarbeitung von §3 der VV-Geschäftsordnung, die lauten soll, wie
folgt:
„§3 Wahlkomitee
Vollversammlungen, die eine Vorstandswahl beinhalten, bedürfen eines Wahlkomitees, das sich aus einem Wahlleiter und mindestens einem, maximal zwei weiteren Mitgliedern zusammensetzt. Das Komitee wird mindestens drei Wochen vor der anstehenden Vorstandswahl vom amtierenden Vorstand kommissarisch ernannt und über die gängigen Kommunikationskanäle der JSUD bekanntgegeben.
Das Wahlkomitee erhält mindestens zwei Wochen vor der Wahl Zugang zu den Social-Media-Kanälen der JSUD und wird mit der Veröffentlichung einer ausgeglichenen Wahlwerbung der Kandidierenden betraut. Das Wahlkomitee wird dazu befugt, jegliche die über die von der Meinungsfreiheit gedeckte Kritik und Werturteile hinausgehenden Äußerungen auf den einschlägigen Plattformen unverzüglich zu entfernen. Dies betrifft insbesondere personenbezogene Beleidigungen, Hasskommentare sowie rassistische, antisemitische, sexistische und andere Äußerungen von menschenbezogener Gruppenfeindlichkeit.
Das Wahlkomitee wird auf Vorschlag des JSUD-Vorstandes von der Vollversammlung gem. §6 Abs. 4 S.3 der JSUD-Satzung bestätigt. Sollte dieser Vorschlag nicht die erforderliche einfache Mehrheit der JA-Stimmen erhalten, so kann jedes Mitglied der Vollversammlung einen solchen Vorschlag einbringen bzw. sich selbst um die Wahlleitung bewerben. Der Wahlleiter wird dann von der Vollversammlung mit relativer Mehrheit aus den Vorschlägen gewählt.
Zum Zwecke der unmittelbaren Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter weitere Wahlhelfer berufen.
Wahlleiter, Mitglieder des Wahlkomitees und Wahlhelfer dürfen nicht für ein Amt im Vorstand der JSUD kandidieren.
Herrscht bei Entscheidungen des Wahlkomitees intern Stimmgleichheit, entscheidet die Stimme des Wahlleiters.
Auf jederzeitigen Antrag eines Mitglieds des Wahlkomitees oder des Vorstands kann der Wahlleiter seines Amtes enthoben werden, wenn dem Antrag gem. § 6 (4) S. 3 Satzung mit einfacher Mehrheit in offener Wahl von der Vollversammlung zugestimmt wird.
Nach der Vollversammlung bleibt das Wahlkomitee kommissarisch im Amt und unterstützt den Vorstand bei der Vorbereitung der nächsten Vollversammlung. Es wird dabei vertrauensvoll mit jeder Person zusammenarbeiten, die der Vorstand als designierten Wahlleiter für die kommende Vollversammlung vorschlägt.

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