Wahlordnung, Policy-Anträge und Anträge auf Satzungsänderungen 2021

Wahlordnung JSUD Vollversammlung 2021

 

  1. Stimmberechtigt in der Vollversammlung der JSUD sind alle Personen im Sinne des §3 der JSUD Satzung. Bei Personen, bei denen die Stimmberechtigung nicht zweifelsfrei feststeht, entscheidet der*die Wahlleiter*in. Ist noch kein*e Wahlleiter*in gewählt, entscheidet der*die Präsident*in. Ein*e Wahlleiter*in ist mit einfacher Mehrheit in offener Wahl von der Vollversammlung zu wählen. Ebenso sind die Wahlhelfer*innen mit einfacher Mehrheit in offener Wahl von der Vollversammlung zu wählen.
  2. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Stimmberechtigte anwesend sind.
  3. Anträge zur Tagesordnung kann jede stimmberechtigte Person bis zu einer Woche vor der Vollversammlung stellen.
  4. Die Vollversammlung beschließt, soweit nicht anders angegeben mit einfacher Mehrheit. Bei der Berechnung der Mehrheit zählen nur die „Ja“ und „Nein“ Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des*der Präsident*in. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, sofern nicht 1/3 der Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung fordern.
  5. Vor Beginn der Vollversammlung muss sich jede stimmberechtigte Person als Wähler registrieren lassen, um abstimmen zu können. Nachdem die Stimmberechtigung festgestellt und die Person in die Liste der Wähler aufgenommen wurde, wird der Person eine Stimmkarte ausgehändigt.
  6. Stimmen sind nicht übertragbar.
  7. Stimmen sind in einer offenen Abstimmung nur gültig, wenn Sie mittels Stimmkarte angezeigt werden.
  8. Die Liste der registrierten Wähler bildet die Basis um das für Abstimmungen notwendige Quorum zu bestimmen.
  9. Die Ausgabe von Stimmzetteln für eine geheime Wahl erfolgt nur gegen Vorlage der Stimmkarte.
  10. Der*die Wahlleiter*in stellt fest, welche Anträge zur Wahl gestellt werden und nimmt die Wahlvorschläge entgegen. Er stellt bei den Vorstandswahlen fest, ob die vorgeschlagenen Kandidat*innen bereit sind, sich zur Wahl zu stellen, von Abwesenden Kandidat*innen muß diese Erklärung schriftlich vorliegen.
  11. Die Auszählung erfolgt durch die Wahlhelfer*innen. Ungültige Stimmkarten bleiben bei der Feststellung des Wahlergebnisses unberücksichtigt. Der*die Wahlleiter*innen stellt das Ergebnis fest und gibt es der Vollversammlung bekannt. Der gewählte Kandidat erklärt, ob er die Wahl annimmt.

mehr beiträge